Mindestlohn steigt ab 01.01.2026 und erneut zum 01.01.2027: Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen

Zum 1. Januar 2026 steht die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns bevor. Aktuell beläuft sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Jüngst hat die Bundesregierung die fünfte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns verabschiedet. Festgelegt wurde, dass der Mindestlohn in zwei Schritten angehoben werden soll. Im ersten Schritt wird dieser zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde angehoben. Ein Jahr später folgt die zweite Stufe: Der Mindestlohn steigt dann zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.

Änderungen der Verdienstgrenzen für Minijobs

Die Anhebung des Mindestlohns führt auch zur Änderung der Verdienstgrenzen für Minijobs. Die Verdienstgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat steigen. Hierbei handelt es sich um den Durchschnittswert über ein ganzes Jahr. Das bedeutet, dass ein Minijob vorliegt, auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, solange die jährliche Verdienstgrenze eingehalten wird. Für das Jahr 2026 liegt die Jahresverdienstgrenze bei 7.236 Euro.

Wer muss Mindestlohn zahlen und welche Strafen drohen bei Verstößen

Der Mindestlohn ist für Arbeitgeber im Inland als auch für ausländische Arbeitgeber verpflichtend, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), insbesondere bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 500.000 Euro.

Daneben sind auch Verstöße gegen Melde-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bußgeldbewehrt. Hierbei können Bußgelder bis zu einer Höhe von 30.000?Euro verhängt werden.

Für welche Beschäftigungsverhältnisse der gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung findet oder nachrangig ist

Als Arbeitgeber im Handwerk ist es wichtig zu wissen, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht für alle Beschäftigten Anwendung findet. Davon ausgenommen sind zum Beispiel Auszubildende, die eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolvieren und auch Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Ausgenommen sind ebenso bestimmte Praktikantenverhältnisse.
So gelten etwa Pflichtpraktika, die aufgrund einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder im Rahmen einer Ausbildung geleistet werden, sowie zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Studium bis zu drei Monaten absolviert werden, vom Mindestlohngesetz ausgenommen.

Ansonsten gilt das Mindestlohngesetz (MiloG) grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern keine entsprechenden Rechtsverordnungen mit einem eigenen branchenbezogenen Mindestlohn vorrangig sind, wie etwa im Gerüstbau- oder Dachdeckerhandwerk. So steigt zum Beispiel der tarifliche Mindestlohn für Gesellinnen und Gesellen des Dachdeckerhandwerks ab den 1. Januar 2026 von 16,00 Euro auf 16,60 Euro brutto pro Stunde und liegt somit über dem gesetzlichen Mindestlohn.