Beschäftigen Sie Fachkräfte oder Auszubildende aus Drittstaaten oder möchten Sie das in der nächsten Zeit tun? Dann gibt es ab 1. Januar 2026 eine neue gesetzliche Informationspflicht für Unternehmen, die Auszubildende aus einem Drittstaat beschäftigen.
Mit dem neuen § 45c Aufenthaltsgesetz müssen Betriebe ab dem 1. Januar 2026 ihre aus dem Ausland angeworbenen Mitarbeitenden spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich darüber informieren, dass es eine kostenlose und neutrale Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen gibt.
Dabei ist auch die nächstgelegene Beratungsstelle zum Arbeitsplatz zu nennen.
Damit Sie diese Pflicht einfach und ohne großen Aufwand erfüllen können, stellen wir Ihnen auf unserer Homepageseite passende Unterlagen zur Verfügung:
- ein Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit einer verständlichen Erklärung zur Umsetzung
- ein Informationsblatt für Mitarbeitende – wahlweise mit Empfangsbestätigung oder ohne Empfangsbestätigung
Falls Sie Fragen zu diesem neuen Gesetz oder Unterstützungsbedarf haben, melden Sie sich gerne bei den Kümmerern der Handwerkskammer Ulm.