In der Praxis mag dies zwar manchmal anders aussehen, aber die Rechtsprechung ist bezüglich der eigentlich richtigen Vorgehensweise insoweit klar.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 19.12.2023 Az.: I-7 U 73/23) bestätigend entschieden, dass die Protokollierung eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst einen erheblichen Verfahrensfehler darstellt. Nach § 159 ZPO obliegt die Protokollführung dem Gericht oder einem Urkundsbeamten, nicht jedoch dem Sachverständigen. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und erfordert die Wiederholung der Beweisaufnahme.