Protokollierung eines Gutachtens darf nicht durch den Sachverständigen erfolgen.

In der Praxis mag dies zwar manchmal anders aussehen, aber die Rechtsprechung ist bezüglich der eigentlich richtigen Vorgehensweise insoweit klar.

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 19.12.2023 Az.: I-7 U 73/23) bestätigend entschieden, dass die Protokollierung eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst einen erheblichen Verfahrensfehler darstellt. Nach § 159 ZPO obliegt die Protokollführung dem Gericht oder einem Urkundsbeamten, nicht jedoch dem Sachverständigen. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und erfordert die Wiederholung der Beweisaufnahme.



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