Das OLG Dresden hat in einem Beschluss klargestellt, dass die Bewertung des Vortrags einer Partei als „Unsinn“ durch einen gerichtlichen Sachverständigen nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Entscheidend ist der Gesamtkontext der Begutachtung: Wenn die kritisierte Äußerung in eine sachliche Auseinandersetzung eingebettet ist und keine Anzeichen einer voreingenommenen Haltung des Sachverständigen vorliegen, bleibt der Befangenheitsvorwurf unbegründet. In diesem Fall hatte der Sachverständige die behauptete Kontraindikation in einem medizinischen Gutachten als unbegründet zurückgewiesen, was das Gericht als legitime fachliche Einschätzung ansah.
Allerdings empfiehlt es sich auch in Zukunft, auf derartige Bemerkungen zu verzichten und als Sachverständiger eine betont sachliche formulierungsweise zu verwenden. Unnötige Befangenheitsanträge können so vermieden werden.