In einem Urteil vom 5.12.2024 (Az.: AZR 275/23) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Vereinbarung einer Probezeit, die der gesamten Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unwirksam ist. Das bedeutet, dass eine Probezeit nur einen Teil der Befristung ausmachen darf, um rechtlich wirksam zu sein.
Die Probezeit dient der gegenseitigen Testphase für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie hilft dem Arbeitgeber festzustellen, ob der Arbeitnehmer und die Stelle zueinander passen. Dem Arbeitnehmer wird gleichzeitig Unterstützung bei der Einarbeitung angeboten.
Im konkreten Fall ging es um einen KfZ-Meister in einem Autohaus, der mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt wurde. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor, die jedoch die gesamte Befristungsdauer von sechs Monaten abdeckte. Das Gericht stellte fest, dass eine Probezeit, die die gesamte Befristung umfasst unverhältnismäßig und in der Regel nicht zulässig ist. Das hat Auswirkungen auf die Kündigungsfristen: Bei einer unwirksamen Probezeitvereinbarung gelten die längeren gesetzlichen Fristen und nicht mehr die kürzeren Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs.3 BGB.
In der Praxis bedeutet das, dass bei befristeten Arbeitsverträgen die Länge der vereinbarten Probezeit genau zu prüfen ist. Wann im Einzelfall von einer angemessenen Dauer zwischen Probezeit und Länge der Befristung auszugehen ist, wurde im Urteil jedoch nicht geklärt. In der juristischen Literatur wird diese Frage ebenfalls unterschiedlich beurteilt. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 15 Abs. 3 TzBfG) gibt ebenfalls lediglich vor, dass die Probezeitdauer „im Verhältnis“ zur Befristung stehen muss. Es bleibt bei der Beurteilung also weiterhin ein gewisser Spielraum und eine Entscheidung im Einzelfall. Endgültige Klarheit werden erst weitere Gerichtsentscheidungen bringen.