Auch hier gilt der Grundsatz, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Wenn der Arbeitgeber Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnen will, bedarf er wie auch bei der Urlaubssperre dringender betrieblicher Gründe. In diesem Fall sind dies etwa Betriebsferien des alleinigen Lieferanten, oder wenn in Zulieferbetrieben der einzige Kunde Werksferien hat, wenn wegen des Urlaubs des Betriebsinhabers oder eines Mitarbeiters mit entsprechender Funktion keine Arbeit für die anderen Arbeitnehmer anfällt oder wenn die Arbeit im Betrieb aufgrund von Umbau oder Instandsetzungsarbeiten nicht möglich ist.
Wichtig hierbei ist, dass es sich dabei nicht um eine wirtschaftliche Krisensituation handeln darf, da der Arbeitgeber hierfür das alleinige Risiko trägt. In einem solchen Fall bietet es sich an, entweder auf Kurzarbeit zurückzugreifen oder eine einvernehmliche Lösung mit dem Mitarbeiter zu treffen, der im Interesse des Erhalts seines Arbeitsplatzes dazu bereit sein dürfte.
Betriebsurlaub kann in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wenn ein Betriebsrat besteht, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Besteht kein Betriebsrat, kann ein Betriebsurlaub auch in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Betriebsurlaub muss angemessen früh angekündigt werden, dies ist üblicherweise am Ende des Vorjahres. Eine angemessen lange Ankündigungsfrist ist auch bei mindestens sechs Monaten Vorlaufszeit anzunehmen, da Arbeitnehmer so ihre Urlaubsplanung entsprechend ausrichten können.