Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich erklärt werden muss. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer klar erkennen können muss, dass und wann sein Arbeitsverhältnis enden soll. Daher sollte immer ein konkretes Datum des Beendigungszeitpunkts im Kündigungsschreiben angegeben werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann zudem noch „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ kündigen. Die Kündigungsfrist richtet sich, sofern eine Tarifbindung vorliegt, nach dem jeweiligen Tarifvertrag. Liegt keine Tarifbindung vor und ist auch im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart worden, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was ist bei der Formulierung der Frist einer ordentlich Kündigung zu beachten?
19. März 2021