Haben Sie schon ein Corona-Hygienekonzept?

Die Bundesregierung hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung war ein solches Konzept ohnehin schon erforderlich, die Neufassung verschärft diese Vorgabe jedoch noch einmal. So ist das erstellte Hygienekonzept den Beschäftigten zugänglich zu machen. Betriebe, die nach längeren Lockdown-Maßnahmen wieder öffnen, sollten ihre Konzepte nochmals überprüfen und aktualisieren. Gute branchenspezifische Informationen finden Sie unter anderem auf der Homepage der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Die wichtigsten Arbeitsschutzregelungen sind:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.

Weitere Antworten auf wichtige Fragen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.



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