Wann muss die Versicherung bei Betriebsschließung zahlen?

Keine einheitliche Linie der Gerichte

Seit nunmehr über einem Jahr nimmt die COVID-Pandemie erheblichen Einfluss auf unser Leben, sowohl im Privaten als auch im Wirtschaftsleben. Wohl am härtesten betroffen waren und sind Unternehmer, deren Betrieb infolge der erlassenen Corona-Verordnungen schließen musste. Gut, wenn man versichert ist, dachten viele und wähnten sich vor den schlimmsten finanziellen Folgen als geschützt – doch die Versicherer bestritten in den allermeisten Fällen den Eintritt des Versicherungsfalles. Was folgte war eine Welle von Klagen gegen die Versicherer und eine Vielzahl von Urteilen der Instanzgerichte mit unterschiedlichsten Ergebnissen.

Durch die mittlerweile kaum mehr zu überblickende Anzahl an Einzelrechtsprechungen lässt sich auch nicht generell eine Aussage treffen, ob eine Leistungspflicht der Versicherer besteht oder nicht, sondern jeder Einzelfall ist auf seine Besonderheiten zu prüfen. Entscheidend wie so oft ist, was im Kleingedruckten steht. Dabei haben die Versicherer regelmäßig in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen und argumentieren, dass das COVVID-19-Virus zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses dort – da noch nicht bekannt – logischerweise auch nicht benannt war.

Aus den bisherigen Urteilen lässt sich hier ein gewisser Trend in dieser Frage erkennen: Diejenigen Versicherer, die in ihren AVB lediglich allgemein auf das IfSG verweisen, haben es mit dieser Argumentation deutlich schwerer als die Unternehmen, die in den AVB im Einzelnen die im (zum Vertragsschluss aktuellen) IfSG benannten Erreger aufgelistet hatten.

Dies stellt aber nur eine grobe Orientierung bezüglich der Erfolgsaussichten dar. Bevor man in einer solchen Frage konkrete Schritte einleitet, sollte daher zwingend die Einschätzung eines in diesen Fragen versierten Juristen eingeholt werden.