Neue Pflicht: Einführung eines Widerrufsbuttons für Handwerksbetriebe im elektronischen Handel (E-Commerce)

Mit der neuen Pflicht zur Einführung eines Widerrufsbuttons verfolgt der Gesetzgeber die Vereinfachung für Verbraucher, Verträge oder Buchungen, die über eine Online-Plattform abgeschlossen und vorgenommen werden können, durch einen Klick auf einen Button zu widerrufen. Mit den neuen Möglichkeiten gehen somit auch neue rechtliche Verpflichtungen einher, die wir Ihnen nachfolgend darstellen.

Wer ist betroffen?
Die Regelung gilt für Handwerksbetriebe, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl oder dem Umsatz, die Verbrauchern die Möglichkeit einräumen über eine Online-Benutzeroberfläche sogenannte Fernabsatzverträge abzuschließen.

Handwerksbetriebe können insbesondere in zwei Fällen davon betroffen sein:

  • Betreiben eines Online-Shops (z. B. Verkauf von Material, Zubehör oder eigene Erzeugnisse).
  • Anbieten von Online-Terminbuchungen (z. B. Buchung eines Friseurtermins).

Wichtig zu wissen: Für Verträge, die auf gewöhnlichen Weg (per Post, Fax, Telefon, Außerhalb von Geschäftsräumen) geschlossen werden, gilt diese spezifische Pflicht nicht. Besteht ebenso von vornherein kein Widerrufsrecht, muss auch kein Widerrufsbutton bereitgestellt werden.

Wann muss die Umsetzung erfolgen?

Die Neuregelung muss bis zum 19.06.2026 in deutsches Recht umgesetzt sein. Da Verstöße gegen diese Pflicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können, sollten Sie sich frühzeitig um die technische Umsetzung kümmern.

Wie muss der Widerrufsbutton gestaltet sein?

Anforderungen an die Sichtbarkeit und Bedienung:

  • Platzierung: Die Widerrufsfunktion muss auf der Webseite hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
  • Beschriftung: Die Bezeichnung muss klar und unmissverständlich sein, zum Beispiel „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Dagegen sind Begriffe wie „stornieren“ nicht ausreichend und unzulässig.
  • Ohne Hürden: Die Ausübung des Widerrufs über den Button darf nicht von einem Login oder einer Registrierung abhängen. Das bedeutet, dass auch Kunden, die kein Kundenkonto haben und als Gäste bestellt oder gebucht haben, den Button nutzen können.

Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton:
Der Klick auf den Button allein löst noch keinen automatischen Widerruf aus. Es muss ein zweistufiger Prozess folgen:

  • Bestätigungsfunktion: Nach dem Klick muss der Verbraucher seine Erklärung aktiv bestätigen können (z. B. durch einen zweiten Button „Widerruf absenden“), um versehentliche Klicks zu vermeiden.
  • Eingangsbestätigung: Den Eingang des Widerrufs müssen Sie unverzüglich auf einem „dauerhaften Datenträger“ (z. B. per E-Mail) gegenüber dem Verbraucher bestätigen.

Was ist zusätzlich zu beachten?
Der Widerrufsbutton ersetzt nicht die bestehenden Informationspflichten. Diese müssen weiterhin gegenüber den Verbrauchern erfüllt werden. Das bedeutet, dass der Verbraucher weiterhin über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden muss.

  • Da ein zusätzlicher elektronischer Widerrufsweg dem Verbraucher zur Verfügung steht, muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden.
  • Ebenso müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Datenschutzerklärung entsprechend überarbeitet und angepasst werden.

Handwerksbetriebe sollten daher, sofern sie von der neuen Pflicht betroffen sind, entsprechende Maßnahmen ergreifen und Ihre Webseite rechtzeitig bis zum 19.06.2026 anpassen.

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