Erweiterter Mutterschutz bei Fehlgeburten

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde zum 1. Juni 2025 geändert, um erweiterte Schutzfristen bei Fehlgeburten einzuführen. Frauen haben nun Anspruch auf Mutterschutz, wenn sie eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, wobei die Dauer der Schutzfrist gestaffelt ist und sich nach dem Fortschritt der Schwangerschaft richtet:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: Bis zu 2 Wochen Mutterschutz.
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: Bis zu 6 Wochen Mutterschutz.
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: Bis zu 8 Wochen Mutterschutz.

Für Fehlgeburten bis zur 12. Schwangerschaftswoche ist weiterhin kein Mutterschutzanspruch vorgesehen. Der Arbeitgeber kann sich die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 zurückholen. Die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist ab der 13. Schwangerschaftswoche kann die betroffene Frau auch ausdrücklich ablehnen.



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