Geändertes Landesnichtraucherschutzgesetz

Ab dem 1. Juni 2026 tritt in Baden-Württemberg das neue Landesnichtraucherschutzgesetz in Kraft. Ziel ist es, die Öffentlichkeit noch besser vor den gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens zu schützen.

Für Handwerksbetriebe gelten unter anderem folgend Punkte:

  • In öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Verkaufsräumen, Ausstellungsräumen, Kantinen oder Eingangsbereiche, gilt ein grundsätzliches Rauchverbot. 
  • Das Verbot umfasst neben Tabak- und Nikotinprodukten auch E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer, Vaporizer („Vapes“), ähnliche Produkte sowie Cannabishaltige Produkte. 
  • Handwerksbetriebe sind verpflichtet in diesen Bereichen deutlich erkennbare Hinweise auf das Rauchverbot anzubringen. 
  • Bei Bekanntwerden von Verstößen besteht die Pflicht erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
  • Werden keine Hinweisschilder angebracht oder Maßnahmen bei Verstößen gegen das Rauchverbot ergriffen, können Geldbußen drohen.
  • Werksgelände ohne Publikumsverkehr, also reine Produktionsstätten oder Werkstätten ohne Kundenverkehr fallen nicht direkt unter das Landesnichtraucherschutzgesetz, jedoch ist der Arbeitnehmerschutz zu beachten. Das bedeutet, nichtrauchende Beschäftigte müssen wirksam vor Rauch geschützt werden. Klar abgegrenzte Raucherzonen bleiben jedoch zulässig.

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