Das Handwerk steht seit jeher für nachhaltiges Wirtschaften und die Instandsetzung von Gütern. Die vom europäischen Gesetzgeber beschlossene Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (EU-Richtlinie 2024/1799) muss in allen Mitgliedsstaaten bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der nationale Gesetzentwurf sieht tiefgreifende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, die für alle mit Verbrauchern nach in Kraft treten der nationalen Gesetzgebung geschlossenen Kaufverträge gelten sollen.
Da viele Handwerksbetriebe nicht nur Reparaturen durchführen, sondern auch Waren verkaufen, entstehen künftig neue Pflichten. Wir haben die wichtigsten Änderungen des Gesetzesentwurfs für Sie zusammengefasst.
1. Änderungen im Kaufvertragsrecht
„Reparierbarkeit“ als erweiterter Mangelbegriff der üblichen Beschaffenheit einer Ware
Bisher ist eine Ware mangelhaft, wenn sie bspw. nicht funktioniert, nicht kompatibel oder zu unsicher ist. Künftig wird die Reparierbarkeit explizit in den Katalog der Merkmale aufgenommen, die die „übliche Beschaffenheit“ einer Sache ausmachen (§ 434 Abs. 3 S. 2 und 4 BGB-E). Das bedeutet, dass neben der Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit künftig auch die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen zählen soll.
Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl dies bei Waren dieser Art üblicherweise erwartet werden kann, liegt rechtlich künftig ein Sachmangel vor. Wenn ein Kunde also ein Produkt kauft, bei dem man üblicherweise eine Reparaturmöglichkeit erwartet, diese aber fehlt, können künftig Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass Hersteller verpflichtet sind, Ihre Produkte künftig so zu konstruieren, dass man sie reparieren kann.
Abweichende Vereinbarungen bei B2B Verträgen sollen weiterhin möglich bleiben
Während diese Anforderung im Verkauf an Verbraucher (B2C) zwingend ist, können in Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmern (B2B) weiterhin abweichende Vereinbarungen zur Reparierbarkeit getroffen werden.
Verlängerung der Gewährleistung
Sofern sich ein Kunde bei einem Mangel innerhalb seines Wahlrechts statt eines neuen Ersatzproduktes für eine Reparatur entscheidet, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB-E). Die zwölf Monate sollen dann zusätzlich zur verbleibenden Verjährungsfrist gelten.
Diese Verlängerung gilt laut des Gesetzesentwurfs für die gesamte Ware, nicht nur für das reparierte Teil. Tritt also nach einer Reparatur ein völlig anderer Fehler am Gerät auf, haften Betriebe unter Umständen ein Jahr länger dafür.
Abzuwarten gilt, ob die Anwendung der Verlängerung des Gewährleistungsanspruchs auch bei Kauf von gebrauchten Waren Anwendung findet oder abweichende Vereinbarungen getroffen werden können, da bei gebrauchten Waren das Gewährleistungsrecht nach entsprechender Vereinbarung mit einem Verbraucher auf ein Jahr verkürzt werden kann.
Eine Änderung der Beweislastumkehr ist im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen (also die Frage, wer beweisen muss, dass der Fehler schon beim Kauf vorlag). Diese beginnt also durch die Reparatur nicht neu anzulaufen. Der Zeitraum der Beweislastumkehr beginnt demnach nur einmalig bei erstmaligem Gefahrübergang nach einem Jahr.
Neue Informationspflichten vor der Nacherfüllung
Betriebe werden künftig verpflichtet, Kunden aktiv zu informieren, sobald diese einen Mangel melden (§ 475 Abs. 4 BGB-E). Sie müssen den Verbraucher darauf hinweisen, dass er die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung hat und sich die Gewährleistung bei Wahl der Reparatur um 12 Monate verlängert.
2. Recht auf Reparatur: Reparaturverpflichtung der Hersteller für bestimmte Waren
Hersteller bestimmter und vom Gesetzgeber festgelegter Produktgruppen (z. B. Waschmaschinen, Kühlgeräte, Schweißgeräte, Smartphones, Staubsauger usw.) werden künftig verpflichtet, bestimmte Produkte zu reparieren, auch wenn Verbraucherinnen und Verbraucher keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr zustehen (§ 479a ff. BGB-E). Der Anspruch besteht somit über den Zeitraum der Verjährung von Mängelansprüchen hinaus.
Hersteller müssen demnach die Reparierbarkeit ausgewählter Produktgruppen einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen in festgeschriebenen Zeiträumen gewährleisten. Das bedeutet, kommen Hersteller Ihrer Reparaturverpflichtung nach, müssen Angaben über die Reparaturleistungen und damit verbundenen Kosten sowie Ersatzteile zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden.
Das Europäische Formular für Reparaturinformationen
Für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit Verbrauchern können Reparaturbetriebe künftig ein standardisiertes EU-Formular (Formular für Reparaturinformationen) freiwillig nutzen. Bei Nutzung dieses Formulars sind bspw. Angaben zum Reparaturbetrieb, zur Art des Mangels, Kosten und Dauer der Reparaturleistung anzugeben. Bei Nutzung des Formulars ist das Unternehmen 30 Kalendertage an die darin gemachten Angaben gebunden.