Kurzarbeit muss erneut angezeigt werden

Betriebe die mindestens drei Monate voll gearbeitet haben und in dieser Zeit kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen Kurzarbeit erneut anzeigen, um im Bedarfsfall wieder Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Ohne gültige Anzeige kann kein Kurzarbeitergeld abgerechnet werden.

Durch die aktuellen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, kann eine erneute Beantragung von Kurzarbeitergeld erforderlich werden. Unternehmen die in den vergangenen drei Monaten durchgehend kein Kurzarbeitergeld benötigt bzw. beantragt haben müssen den Arbeitsausfall (Kurzarbeit) erneut anzeigen.

Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit. Eine erneute Anzeige ist nach dreimonatiger Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld zwingend erforderlich, auch dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid noch bis in die Zukunft reicht.