Ausnahmeregelungen zur Selbstständigkeit im Handwerk
Selbstständig im Handwerk auch ohne Meister?
Für viele Handwerke brauchen Sie einen Meisterbrief, wenn Sie sich selbstständig machen möchten. In manchen Fällen gibt es aber Ausnahmen. Dann können Sie einen Antrag bei Ihrer Handwerkskammer stellen.
Hier erklären wir die wichtigsten Möglichkeiten kurz und einfach. Mehr Informationen finden Sie in unseren Merkblättern am Ende der Seite. Dort stehen auch die Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartnerinnen. Wenn Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung
Wenn Sie bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben. Dafür müssen Sie die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dies kann durch von uns organisierte Begutachtungen erfolgen.
Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)
Auch erfahrene Gesellinnen und Gesellen können sich selbstständig machen. Dafür müssen sie mindestens sechs Jahre in ihrem Handwerk gearbeitet haben, vier davon in einer leitender und verantwortlicher Position. Diese Regel gilt nicht für alle Berufe. Näheres finden Sie im Merkblatt.
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung
Mit dieser Ausnahme können Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, auch wenn Sie keine Meisterprüfung haben. Das gilt wenn die Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar ist, zum Beispiel ab einem Lebensalter von etwa 47 Jahren. Hierfür ist der Nachweis der nötigen meisterähnlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Betriebswirtschaft, Fachtheorie sowie Fachpraxis im beantragten Handwerk zu erbringen. Dies kann durch von uns organisierte Begutachtungen erfolgen.
Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung
Um ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen, können EU-/EWR- oder Schweizer-Staatsangehörige eine Ausnahmebewilligung beantragen, wenn sie über die erforderliche Berufserfahrung oder eine anerkannte berufliche Qualifikation verfügen.
Ansprechpartnerinnen nach Regionen
Landkreise Alb-Donau, Heidenheim und Ostalb
Julie Becker
Telefon 0731 1425-6167
mitgliedschaft@hwk-ulm.de