Ausnahmeregelungen zur Selbstständigkeit im Handwerk

Selbständigkeit im Handwerk ohne Meister?

Um sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig zu machen, benötigen Sie grundsätzlich die entsprechende Meisterprüfung. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag zu beantragen.

Im Folgenden stellen wir die einzelnen Verfahren kurz dar. Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern am Seitenende. Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Ansprechpartnerin. Sollten Sie noch Fragen haben, erläutern wir Ihnen die einzelnen Verfahren gerne.





Ausübungsberechtigungen

Erfahrene Gesellen, die eine sechsjährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung nachweisen, können sich ebenfalls mit dem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur mit einer Ausnahmebewilligung tun. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt zur Ausübungsberechtigung nach § 7b der HwO.

Wer bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt zur Ausübungsberechtigung nach § 7a der HwO.

Ausnahmebewilligungen

Der Gesetzgeber hat über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Möglichkeit der selbstständigen Ausübung eines Handwerksberufs der Anlage A geschaffen. Eine Ausnahmebewilligung erhalten z. B. Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und die für die selbstständige Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt zur Ausnahmebewilligung nach § 8 der HwO.

Für EU-Ausländer: Niederlassungsfreiheit

Für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten gelten besondere Bestimmungen, die ihnen die Niederlassungsfreiheit im Handwerk gewährleisten. Über die Einzelheiten informieren wir Sie in unserem Merkblatt zur Ausnahmebewilligung nach § 9 der HwO.





Landkreis
Bodensee

Bianca Papica

Telefon 0731 1425-6160
mitgliedschaft@hwk-ulm.de





Landkreise Alb-Donau, Heidenheim und Ostalb

Julie Becker

Telefon 0731 1425-6167
mitgliedschaft@hwk-ulm.de





Landkreis Biberach, Ravensburg und Ulm

Sonja Bugay

Telefon 0731 1425-6162
mitgliedschaft@hwk-ulm.de





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