Bildungszeit

Seit Juli 2015 haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen.

Eine Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. In anderen Bundesländern ist die Bildungszeit auch als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt. Da die Handwerkskammer Ulm nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) eine anerkannte Bildungseinrichtung ist, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,  Bildungszeit zu beantragen. Weitere Informationen zur Bildungszeit erhalten Sie hier. Zuständig für alle Fragen ist landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe.


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