Die neue EU-Maschinenverordnung: ein Überblick

Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde kürzlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und bringt wichtige Änderungen mit sich, die vor allem für HerstellerInnen, ImporteurInnen und HändlerInnen von Maschinen von Bedeutung sind.

Am 29. Juni 2023 wurde die EU-Maschinenverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und wurde somit wirksam. Die neue Maschinenverordnung wird ab 20. Januar 2027 anzuwenden sein. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine Übergangsfrist, in der man wählen kann, welche Vorschrift man verwenden will, gibt es nicht.

Die aktuell anzuwendende EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EU richtet sich an HerstellerInnen von Maschinen. Mit der neuen Verordnung werden zukünftig auch ImporteurInnen und HändlerInnen in das Maschinenrecht einbezogen. Dies geschieht im Zuge des sogenannten „New Legislative Framework“ der Europäischen Union. Diese Anpassung bedeutet, dass ImporteurInnen und HändlerInnen die bekannten Pflichten aus dem Framework auch in Bezug auf Maschinen erfüllen müssen. Darunter fällt auch die behördliche Meldepflicht im Falle erkannter Produktrisiken, die nun HerstellerInnen, ImporteurInnen und HändlerInnen gleichermaßen betrifft.

Die neue EU-Maschinenverordnung bringt unter anderem folgende Änderungen mit sich:

  • für Maschinen mit erhöhtem (Sicherheits-) Risiko nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie wurde das Konformitätsbewertungsverfahren geändert
  • explizite Erwähnung von Nachmarktpflichten für HerstellerInnen
  • neue Anforderungen im Bereich Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz
  • neue Begrifflichkeit
  • neue Reihenfolge der Artikel und Anhänge in der Verordnung

Auch bringt die neue Maschinenverordnung Veränderungen bei der digitalen Dokumentation mit sich. Zukünftig können Konformitäts- und Einbauerklärungen sowie Betriebsanleitungen digital zur Verfügung gestellt werden. KundInnen können jedoch weiterhin eine gedruckte Betriebsanleitung bis zu einem Monat nach dem Kauf anfordern. Wird eine Maschine auch von nicht-professionellen NutzerInnen verwendet, müssen mindestens die Sicherheitsinformationen in gedruckter Form beigefügt werden.

Der Anwendungsbereich der neuen EU-Maschinenverordnung entspricht größtenteils dem der bisherigen EU-Maschinenrichtlinie. Die Verordnung erfasst Erzeugnisse wie Maschinen, dazugehörige Produkte, unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Der Begriff „Sicherheitsbauteile“ wurde jedoch erweitert und umfasst nun auch Software und andere digitale Bauteile, die eigenständig Sicherheitsfunktionen ausführen.

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