Änderung der Handwerksordnung – was eingetragene Betriebe beachten müssen

Der Deutsche Bundestag hat mit der Änderung der Handwerksordnung die Wiedereinführung der Meisterpflicht für 12 derzeit zulassungsfreie Gewerke beschlossen.

Durch die neue Regelung kommen zwölf zulassungsfreie Gewerke der Handwerksordnung wieder in die Anlage A der meisterpflichtigen Berufe.  

Im Folgenden gehen wir auf die Frage ein, wie sich diese Änderungen für Betriebe auswirken, die bisher schon bei unserer Handwerkskammer mit einem der folgenden Gewerke eingetragen sind.

Die Wiedereinführung der Meisterpflicht gilt für diese zwölf Gewerke:

 ·         Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

·         Betonstein- und Terrazzo-Hersteller

·         Estrichleger

·         Behälter- und Apparatebauer

·         Parkettleger

·         Rollladen- und Sonnenschutztechniker

·         Drechsler und Holzspielzeugmacher

·         Böttcher

·         Glasveredler

·         Schilder- und Lichtreklamehersteller

·         Raumausstatter

·         Orgel- und Harmoniumbauer

Ist Ihr Betrieb bereits mit einem dieser Gewerke bei unserer Handwerkskammer eingetragen, besteht für Sie kein Handlungsbedarf: Der Wechsel von einem zulassungsfreien hin zu einem  zulassungspflichtigen Gewerk erfolgt automatisch durch unsere Handwerkskammer. Es ist also nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen.

Die Neuregelung sieht vor, dass für bestehende Betriebe ein Bestandschutz gilt, so dass kein Handwerker ohne Meistertitel aus den entsprechenden Gewerken um den Fortbestand seines Unternehmens fürchten oder die Meisterprüfung nachholen muss.

Bei Betrieben mit mehreren Eigentümern bzw. Gesellschaftern bleibt der Bestandsschutz auch dann bestehen, wenn eine dieser Personen nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung aus dem Unternehmen ausscheiden.

Wenn Sie Ihren Betrieb allerdings um einen weiteren Eigentümer oder Gesellschafter erweitern, greift die Gesetzesänderung und Sie müssen die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von sechs Monaten nach der Erweiterung gegenüber unserer Handwerkskammer nachweisen.

Alle Betriebe, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits in einem der oben genannten zulassungsfreien Gewerke bei unserer Handwerkskammer eingetragen waren, werden von uns im Laufe des ersten Quartals 2020 schriftlich über diese Änderungen informiert.



Telefon 0731 1425-6160
b.emmert@hwk-ulm.de