Ende der Krankschreibung per Telefon seit dem 01.06.2022

Die aufgrund der Corona-Pandemie befristete Möglichkeit einer telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist mit dem 31.05.2022 ausgelaufen. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nunmehr nur noch im Rahmen eines Arztbesuchs oder in seltenen Fällen in Form der Videosprechstunde möglich.

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde ist nur möglich, wenn die Erkrankung es nicht ausschließt. Ist der Patient oder die Patientin in der Praxis bekannt, kann per Videosprechstunde eine erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zu 7 Kalendertage erfolgen – ist dies nicht der Fall, soll eine Arbeitsunfähigkeit nur bis max. 3 Kalendertage erstmalig festgestellt werden können. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde soll dagegen nur ausgestellt werden, wenn die erste Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch persönliche Untersuchung vor Ort aufgrund derselben Krankheit festgestellt wurde. Wenn eine Feststellung per Videosprechstunde nicht möglich ist, muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin auf eine persönliche Untersuchung verweisen.