Urlaubsanspruch bei Kündigung und Arbeitsplatzwechsel

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmenden zu, wenn sie im laufenden Kalenderjahr kündigen?

Hier ist zu unterscheiden, ob die Beendigung innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres erfolgt ist oder danach. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor oder zum 30.06., besteht nach der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ein Teilurlaubsanspruch und noch kein voller Jahresurlaubsanspruch. Arbeitnehmende haben dann der Höhe nach einen Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr bestanden hat. Bei einer Beendigung in der zweiten Jahreshälfte, also nach dem 30.06. und wenn das Arbeitsverhältnis zusätzlich mindestens 6 Monate bestanden hat (Wartezeit des § 4 BUrlG) erhalten Arbeitnehmende den vollen Jahresmindesturlaubsanspruch. Hinsichtlich des übergesetzlichen Urlaubs können in Tarif- und Arbeitsverträgen Sonderregelungen getroffen werden. Besteht keine entsprechende Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag, so bekommen Arbeitnehmende den kompletten Jahresurlaub.

Wechseln Arbeitnehmende innerhalb eines Jahres die Beschäftigung, gilt der bereits im laufenden Jahr gewährte Urlaub gegenüber dem oder der neuen Arbeitgebenden als wirksam. Das bedeutet, Arbeitnehmende können vom neuen Arbeitgeber nur noch den nicht bereits genommenen und damit abgegoltenen Urlaub verlangen, § 6 Abs. 1 BUrlG. Das liegt daran, dass der Jahresurlaub Arbeitnehmenden nur einmal jährlich zu steht. Arbeitgebende sind daher verpflichtet, Arbeitnehmenden den bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub zu bescheinigen, § 6 Abs. 2 BUrlG. Dabei bleibt gegebenenfalls noch vorhandener Vorjahresurlaub unberücksichtigt, da er für die Berechnung des Resturlaubs für das laufende Kalenderjahr keine Rolle spielt. Es ist eine Obliegenheit für Arbeitnehmende, dem neuen Arbeitgeber durch Vorlage einer solchen Urlaubsbescheinigung den noch verbliebenen Urlaubsrestanspruch nachzuweisen.

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