Erleichterte Einreise für Fachkräfte aus Drittstaaten

Ab dem 1. März 2024 werden die Gesetze zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert und damit die Einwanderung erleichtert. Es folgen Neuerungen wie die Anerkennungspartnerschaft, Einreise zur Qualifikationsanalyse und die Einreise zur Erwerbstätigkeit über die Erfahrungssäule.

Bei der Anerkennungspartnerschaft schließt der Betrieb mit der künftigen Fachkraft einen Vertrag, in dem sich beide Seiten verpflichten, die Anerkennung durchzuführen beziehungsweise zu unterstützen. Der Vorteil dabei ist, dass das Anerkennungsverfahren erst innerhalb von 12 Monaten nach Einreise der Fachkraft abgeschlossen sein muss und nicht wie bisher vor der Einreise. Hierbei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: der Berufsabschluss der Fachkraft muss staatlich anerkannt sein, das Arbeitsplatzangebot muss die ausländische Qualifikation ausgelegt sein und der Betrieb muss für die Durchführung einer Anpassungsqualifizierung geeignet sein.

Wenn Ausbildungsnachweise nicht mehr beschafft werden können, haben Antragssteller die Möglichkeit ihre Fähigkeiten und Kenntnisse bei einer Qualifikationsanalyse zu beweisen. Bisher musste der Antragssteller nur zur Qualifikationsanalyse einreisen und musste danach wieder ausreisen. Ab dem 1.3.2024 ist eine Einreise zur Qualifikationsanalyse ohne Ausreise möglich. Eine Beschäftigung kann direkt begonnen werden.

Oft haben Fachkräfte einen Beruf im Drittstaat erlernt, arbeiten aber in einem anderen Beruf. Durch die neuen Gesetze ist auch für diese Fachkräfte die Einreise zur Erwerbstätigkeit über die Erfahrungssäule möglich. Das bedeutet, dass die Fachkraft auch in Deutschland in dem Beruf arbeiten kann, der dem bereits Erfahrung gesammelt werden konnte. Folgende Voraussetzungen zur Einreise zur Erwerbstätigkeit müssen gegeben sein: mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung im Herkunftsland, mindestens zweijährige Berufserfahrung im Beruf, der in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden soll sowie ein Mindestgehalt von 45% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (Stand 2023: Bruttolohn von 39.420,00 Euro) wenn keine Tarifbindung vorliegt.

Um Ihnen die Gesetze, Bedingungen und Voraussetzungen genauer zu erläutern, bieten für Sie eine digitale Veranstaltung am 22.02.2024 an. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

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