Mehr Förderzuschüsse für Weiterbildungen

Der Arbeitsmarkt unterliegt einem ständigen Wandel. Veränderte Anforderungen setzen voraus, dass auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen diesen begegnen. Um die Qualifizierung von Beschäftigten zu ermöglichen, wurden Möglichkeiten der Förderung geschaffen, um finanziell entlastet zu werden. Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht mehr Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung Beschäftigter. Wie Sie davon profitieren können, erfahren Sie hier:

Wer kann die Förderung erhalten?

  • Arbeitslose
  • Von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
  • In einem Beschäftigungsverhältnis stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Beschäftigte ohne oder nicht mehr verwertbarem Berufsabschluss mit überdurchschnittlich hohem Arbeitslosigkeitsrisiko

Was ist zu beachten?

  • Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung kann nur bei Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfolgen
  • Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Mit Ausnahme der Förderung zum Nachholen eines Berufsabschlusses sowie einer beruflichen Weiterbildung, mit dem Ziel des Nachholens eines Hauptschul- oder vergleichbaren Abschlusses
  • Über eine Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter
  • Vor Beginn einer Weiterbildung muss eine Beratung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erfolgen

Wie geht es weiter, wenn die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen vorliegen?

  • Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter stellt ein Bildungsgutschein aus.

Welche Informationen beinhaltet der Bildungsgutschein?

  • Ziel und Dauer der Weiterbildung
  • Der regionale Geltungsbereich
  • Die Weiterbildungskosten, die übernommen werden
    (z.B. Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten)
  • Die Gültigkeitsdauer

Wo löse ich den Bildungsgutschein ein?

  • Der Gutschein darf bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen (zertifizierten) Träger eingelöst werden (im gültigen Zeitraum). Zu beachten ist, dass auch der Kurs für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein muss

Wie werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, sog. Geringqualifizierte gefördert?

Grundsätzlich gilt:

  • Es besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt
  • Die Förderung gilt für Arbeitslose und in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Die Förderung kann auch für den Erwerb von berufsabschlussorientierten Teilqualifikationen erfolgen
  • Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung, die jedoch mehr als 4 Jahre in an- oder ungelernter Beschäftigung (auch Arbeitslosigkeit, Pflege- und Erziehungszeiten) und eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können erhalten die Förderung bei Vorliegen der gesetzl. Voraussetzungen
  • Der Erwerb eines Berufsabschlusses in Berufen, in denen Fachkräftemangel besteht, können ebenfalls gefördert werden

Welche Art der Förderung erhalten Sie?

  • I.d.R. volle Übernahme der Lehrgangs- uns sonstigen Weiterbildungskosten (z.B. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten)
  • Arbeitslose erhalten die bewilligte Höhe des Arbeitslosengeldes für die Dauer der Weiterbildung
  • Gefördert werden auch der Erwerb von Basiskompetenzen, z.B. Lesen, Schreiben, Mathematik, Informations- und Kommunikationstechnologien)
  • Für Weiterbildungen, die bis 31.01.2023 beginnen und zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mind. 2-jähriger Dauer führen, kann eine Weiterbildungsprämie für die erfolgreiche Teilname an einer Zwischen- (1.000,00 Euro) und Abschlussprüfung (1.500,00 Euro) erhalten

Welche Förderung können Sie erhalten?

  • Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt
  • Eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers wird vorausgesetzt
  • Ausnahmen gibt es für ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen oder Kleinstbetrieben

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt:

  • Bis zu 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmer
  • Bis zu 50 Prozent für KMU
  • Bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen

Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent.

Zuschüsse zu den Lehrgangskosten:

  • In Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 100 Prozent
  • In KMU mit bis zu 250 Beschäftigten bis zu 50 Prozent
  • In größeren Betrieben ab 250 Beschäftigten bis zu 25 Prozent
  • Bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten bis zu 15 Prozent und wenn eine tarifliche oder Betriebsvereinbarung zu Qualifizierung vorliegt, bis zu 20 Prozent
  • Bei älteren Beschäftigten (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung kann in KMU bis zu 100 Prozent gefördert werden

Ab dem 01.10.2020 wurde die o.a. Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung lt. u.a. Tabelle erhöht:

Quelle: BMAS Infografik„Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“.

Welche Fördermöglichkeiten für eine Weiterbildung bestehen bei Kurzarbeit?

  • Während der Weiterbildung können die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zur Hälfte von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Die Bildungsmaßnahme muss jedoch bestimmten Standards gerecht werden
  • Unabhängig von Alter und Berufsabschluss können in kleineren und mittleren Unternehmen
    (weniger als 250 Beschäftigte) künftig bis zu 75 % der Lehrgangskosten übernommen werden

Links mit weiteren Informationen:

Agentur für Arbeit – Höhere Förderzuschüsse sind möglich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Förderung der beruflichen Weiterbildung

Informationen zur Qualifizierungsoffensive – Qualifizierungsoffensive am Arbeitsmarkt



Telefon 0731 1425-7130
g.espig@hwk-ulm.de