Änderungen des JVEG zum 01.01.2021 in Kraft getreten

Was ist mit der Abrechnung laufender Beauftragungen?

Muss sich aktuell die Politik in manchen Dingen dem Vorwurf stellen, dass es nicht schnell genug geht, so trifft dies zumindest bei der Novellierung des JVEG nicht zu. Auch wenn die Änderungen unter der Bezeichnung „Kostenrechtänderungsgesetz 2021“ erfolgten, trat die Neufassung nicht wie erwartet in der ersten Jahreshälfte 2021 -, sondern wurde bereits zum 21.12.2020 verabschiedet und trat zum 01.01.2021 in Kraft.

Wie angekündigt waren damit zum Teil deutliche Anhebungen der Stundensätze für die Tätigkeit der Sachverständigen und auch eine Erhöhung des Kosten- und Aufwendungsersatzes verbunden.  

Die neugefasste JVEG mit einer farblichen Kennzeichnung der Änderungen sowie den Anlagen mit den einzelnen Honorargruppen finden Sie hier

Im Zusammenhang mit der geänderten Rechtslage stellt sich bei aktuell laufenden gerichtlichen Aufträgen natürlich die Frage, ob nach altem oder neuem Recht abgerechnet werden kann. Ist der Zeitpunkt der Beauftragung, der Leistungserbringung oder gar der Abrechnung maßgeblich? § 24 JVEG stellt in dieser Frage klar, dass dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Auftragserteilung oder der Heranziehung (z.B. zu Verhandlungsterminen) ausschlaggebend ist. Vereinfacht gesagt zählt der Tag, an dem sie den Beweisbeschluss des Gerichts in Ihrem Briefkasten haben. Bei weiteren Tätigkeiten in einem Verfahren ist zu differenzieren, ob es sich lediglich um Nachbesserungen des ursprünglichen Auftrags oder um einen eigenständigen Folgeauftrag handelt. In diesem Falle findet das neue Recht Anwendung.