Die Überschreitung des Gutachterauftrages
Mit einem Klassiker des Sachverständigenwesens waren die Richter des OLG Dresden vergangenes Jahr beschäftigt: der Frage der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wenn dieser seinen Gutachtenauftrag überschreitet.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Gutachter sich zu Fragen geäußert, die zwar von Bedeutung im Verfahren, jedoch nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses waren. Dieser Fleiß hat dem Sachverständigen jedoch kein Lob, sondern eine Beschwerde wegen Befangenheit eingebracht. Solche zusätzlichen Ausführungen, die zumeist einer der Parteien nicht so richtig gefallen, können durchaus geeignet sein, den Eindruck einer Parteilichkeit zu erwecken. Allerdings wurde hier von den Dresdner Richtern entscheidend eingebremst: aus einem solchen Übereifer allein kann noch keine Befangenheit hergeleitet werden. Wesentlich ist, ob auch aus dem übrigen Verhalten des Sachverständigen sog. Belastungstendenzen erkennbar sind und damit der Eindruck einer Voreingenommenheit entsteht (OLG Dresden vom 26.05.2020, Az.: 4 W 335/20). Dennoch gilt: Manchmal schadet es nicht, nur das Notwendige zu tun, sondern erspart auch noch Ärger….