Wieviel Umsatzsteuer darf´s denn sein?

Durch den zweimaligen Wechsel des Umsatzsteuersatzes im Vorjahr stellt sich nicht nur für die Unternehmer die Frage, mit welchem Steuersatz gerade bei längerer Vertragsausführung die einzelnen Leistungen zu berechnen sind. Auch für den Sachverständigen ergibt sich das Problem, auf welchen Zeitpunkt hierbei abgestellt werden muss: Beauftragung, Erstellung oder Abrechnungsdatum oder was anderes?

Nach § 28 Abs. 1 UStG ist bei der Bestimmung des Steuersatzes maßgeblich, wann der Umsatz ausgeführt wurde. Dabei soll es darauf ankommen, wann die steuerliche Leistung vollständig erbracht wurde. Nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen ist der entscheidende Zeitpunkt bei gerichtlichen Beauftragungen der Eingang des Sachverständigengutachtens bei Gericht. Wann der Sachverständige sein Gutachten tatsächlich fertiggestellt hat, soll dabei keine Rolle spielen, da dies der Sphäre des Gutachters zuzurechnen sei.

Wichtig: auch für die Erstattung der Umsatzsteuer gilt die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG, danach ist eine Erstattung nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen.

Beschluss vom 29. Dezember 2020, Az.: L 15 R 947/20 B