Wieder ein Landessozialgericht, wieder Streit um die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung: Diesmal hatten die Richter des LSG Thüringen darüber zu befinden, wann eine Hotelübernachtung erstattet werden muss. Im Beschluss vom 15. Oktober 2021 stellte das Gericht darauf ab, dass nach objektiven Kriterien die Notwendigkeit der Übernachtung zu ermitteln ist.
Dies soll dann der Fall sein, wenn der Sachverständige seine Dienstfahrt ohne Hotelübernachtung anderenfalls noch vor 6 Uhr morgens antreten müsste oder bei der Rückreise erst nach 24 Uhr wieder rückkehren würde. Dann hat man sich auch ein – hoffentlich weiches – Hotelbett redlich verdient (Az.: L 1 JVEG 590/20).
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.
Übrigens: Die genauen Regelungen zur Abrechnung einer Übernachtung finden sich im Bundesreisekostengesetz (BRKG). Ohne Nachweis sind pro Übernachtung nur 20 € ansetzbar, wobei es schwierig sein dürfte, zu diesem Preis eine Bleibe zu finden. Sind die Kosten höher als 70 €, muss die Erforderlichkeit begründet werden. Die Kosten für ein Frühstück müssen herausgerechnet werden, können aber gegebenenfalls im Rahmen des Tagegeldes gemäß § 6 Abs. 1 JVEG geltend gemacht werden.