Stundenabrechnung

Der Großteil der Sachverständigen wird es wohl schon bei der Abrechnung einer gerichtlichen Beauftragung erlebt haben: die bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Stundenzahlen werden beanstandet und zu kürzen versucht.

In einer solchen Streitfrage hat das LSG Bayern mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (Az.: L 12 SF 263/19) zum Ausdruck gebracht, dass bei der objektiv erforderlichen Zeit gemäß § 8 Abs. 2 JVEG grundsätzlich den Angaben des Sachverständigen getraut werden sollte. Nur wenn konkret Anlass besteht, die Angaben anzuzweifeln und einer Plausibilitätskontrolle zu unterwerfen, ist ein weiterer Sachverständiger zur Überprüfung heranzuziehen.

Der vergütungsfähige Zeitaufwand lässt sich nicht mit mathematischer Genauigkeit bestimmen und kann auch nicht aus dem Umfang der Seitenanzahl des schriftlichen Gutachtens errechnet werden, da hierfür auch geistige Vorarbeiten erforderlich sind.

Erfreulich zu lesen, dass, gerichtlich bestätigt, Denken ausdrücklich erwünscht und auch honoriert wird.

Der Beschluss ist hier abrufbar.