Auf dem Weg zu Ihrer Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger des Handwerks mussten Sie den Nachweis erbringen, sowohl persönlich für dieses Amt geeignet zu sein, als auch über besondere Sachkunde zu verfügen, ehe Ihnen der Rundstempel ausgehändigt wurde.
Nun sind nicht nur diese Kriterien der Erstbestellung gesetzlich geregelt, sondern auch Vorgaben getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Bestellung nach Ablauf des regelmäßig fünfjährigen Bestellzeitraums auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden kann.
Die Handwerkskammer als Bestellkörperschaft ist verpflichtet, sicherzustellen, dass neben den weiterhin gegebenen persönlichen Voraussetzungen insbesondere auch die Pflicht zur Fortbildung eingehalten wurde. Pro Jahr der Bestellung ist der Sachverständige verpflichtet 15 bis 25 Fortbildungspunkte beizubringen. Die Fortbildungen sollen thematisch in Bezug auf das Bestellgebiet stehen oder aber in Zusammenhang mit der allgemeinen Tätigkeit des Sachverständigen – beispielsweise über Rechtsfragen oder Rhetorikschulungen. Wichtig ist ebenfalls, zu berücksichtigen, dass bei eingetragenen Schwerpunktgebieten diese auch bei den absolvierten Fortbildungen Niederschlag gefunden haben.
Nun waren die letzten Monate aufgrund der pandemiebedingen Einschränkungen auch in manchen Bereichen mit Schwierigkeiten verbunden, Fortbildungsangebote zu finden oder wahrzunehmen. Jedoch können alle Veranstaltungen im Online-Format bei entsprechender Teilnahmebestätigung gleichwertig anerkannt werden. Wichtig ist aber insbesondere, dass bei eventuell geringerem Fortbildungsnachweis frühzeitig der Kontakt mit der Kammer gesucht wird, um die Gefahr einer nicht erteilten Weiterbestellung zu reduzieren.