Beschäftigung schwerbehinderter Menschen – Was Betriebe beachten sollten

Betriebe mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Andernfalls muss für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt gezahlt werden. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31. März über eine dafür bereitgestellte Software.

Die Handwerkskammer Ulm bietet seit 2015 eine Inklusionsberatung an. Dabei stehen die Integration von Menschen mit Behinderung in die handwerkliche Arbeitswelt sowie die Beratung zur Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen der Handwerksbetriebe zwischen Ostalb und Bodensee im Fokus.

Ziel der Inklusionsberatung ist in erster Linie das Schaffen eines Bewusstseinswandels bei allen Beteiligten. Menschen mit Behinderung sind voll motivierte, einsatzbereite, leistungswillige und zuverlässige Mitarbeiter. Die Handwerkskammer Ulm legt Wert darauf bei den Handwerksbetrieben eventuelle Vorbehalte gegenüber der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung abzuschaffen. Ziel ist es, Handwerksbetriebe zu gewinnen, die bereit sind, Menschen mit Behinderung in eine Ausbildung oder eine Beschäftigung zu übernehmen. Auch Fördermöglichkeiten für Betriebe, die Menschen mit Behinderung ausbilden bzw. beschäftigen wollen, sollen in den Fokus der Beratung rücken. Die Inklusionsberatung setzt dabei auf enge Zusammenarbeit und Vernetzung mit Leistungsträgern, Arbeitsagenturen und -vermittlungen sowie Integrationsämtern und Integrationsfachdiensten.

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