Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind gesetzlich verpflichtet auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei kommt es auf die Zahl der beim Arbeitgeber insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze an. Das heißt, sind auch in mehreren Betriebsteilen (zum Beispiel Filialen), in jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze, muss die Quote von 5 Prozent insgesamt erreicht werden. Kommt der Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, muss er eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen.

Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2020 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2021 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Meldung kann hierbei auch elektronisch erfolgen.

Eine kostenfreie Software IW-Elan hierzu, finden Sie auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“.



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