Friseure dürfen ab 1. März 2021 wieder starten – jedoch strikte Auflagen

Entsprechend der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz und des Regierungsausschusses vom 10. Februar 2021, wurde die für die Friseure so herbeigesehnte Lockerung bereits in die aktuelle Corona-Verordnung aufgenommen.

Gemäß § 1d Abs.1 Nr. 5 Corona-VO sind „Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab 1. März 2021, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen“ dann von den Betriebsschließungen ausgenommen.

Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Bartschneiden, Rasuren, kosmetische Leistungen oder sonstige face-to-face-Behandlung dürfen nicht vorgenommen werden.

Neben der vorherigen Reservierung ist jedoch auch das von der BGW erarbeitete Arbeitsschutz- und Hygienekonzept zu beachten.

Unklar blieb zunächst, inwiefern die im BGW-Konzept enthaltene Beschränkung der Personenanzahl auf eine Person pro 10 m² Ladenfläche zwingend anzuwenden ist.

Die Landesregierung hat in der veröffentlichten Begründung zur geänderten Corona-Verordnung dagegen explizit darauf hingewiesen, dass für die Friseure die im Einzelhandel geltende Beschränkung von einem Kunden pro 10 m² nicht anzuwenden ist. Diese Begründung zur achten Änderungsverordnung finden Sie hier.

Der vollständige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandart für das Friseurhandwerk ist hier abrufbar.