Geändertes Statusfeststellungsverfahren zur Scheinselbständigkeit

Bislang wurde durch die Clearingstelle der DRV Bund festgestellt, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. Ab dem 1. April soll hier nur noch entschieden werden, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt oder um eine Selbstständigkeit. Die Gesetzesänderung führt somit nicht zu einer Änderung der bisherigen Kriterien, wann eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Die Abgrenzungsprobleme werden sich daher weiterhin als schwierig gestalten und die endgültige Klärung des Erwerbsstatus kompliziert und langwierig bleiben.  

Neuerungen im Verfahren sind mündliche Anhörungen im Widerspruchsverfahren, eine Statusfeststellung bereits vor Beginn eines Auftragsverhältnisses mittels einer Prognoseentscheidung (vor einem tatsächlich gelebten Vertragsverhältnis) sowie Gruppenentscheidungen (d.h. Statusfeststellung für mehrere, gleiche Vertragsverhältnisse) und die Statusprüfung auch für Vertragsverhältnisse, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, möglich.  

Der Erwerbsstatus kann wie bisher nur in einem konkreten Auftragsverhältnis festgestellt werden. Für Feststellungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ist die Minijob-Zentrale zuständig. Entscheidet die DRV im Einzelfall auf selbstständige Tätigkeit, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob eine Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger eintreten kann. Die Beantragung eines Statusfeststellungsverfahrens bleibt weiterhin ausgeschlossen, wenn die Krankenkasse oder ein anderer Versicherungsträger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat. Im künftigen Widerspruchsverfahren können sich die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung zunächst schriftlich, dann mündlich äußern.

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