Impfberechtigung für das Handwerk

Waren bisher nur Friseure, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind und regelmäßig Friseurleistungen bei Bewohnern oder Patienten erbringen, von der Impfpriorisierung erfasst, sind nun auch Gewerke mit regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt umfasst:

  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädieschuhtechniker
  • Orthopädietechniker
  • Zahntechniker
  • Bestatter, die Kontakt mit SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben.
  • Friseure, die in  die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind und regelmäßig Friseurleistungen bei Bewohnern oder Patienten erbringen. Erforderlich ist hier eine Bescheinigung der Einrichtung in der die Leistung erbracht wird:  Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Nähere Informationen zu den impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg finden Sie unter: Impfberechtigte Personengruppen in Baden-Württemberg

Weitere Informationen finden Sie hier: www.impfen-bw.de



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