Neuerungen bei den Corona-Wirtschaftshilfen

Härtefallfonds, Unternehmerlohn, Eigenkapitalzuschuss

Härtefallfonds: Es soll eine länderübergreifende Plattform für die Härtefallhilfen voraussichtlich im Mai 2021 zur Verfügung stehen. Dabei sollen Betriebe berücksichtigt werden, die bisher bei den aktuellen Finanzhilfen nicht antragsberechtigt waren. Welche Voraussetzungen genau vorliegen müssen und wie genau die Antragstellung erfolgt, ist im Moment noch nicht bekannt.

Unternehmerlohn in der Überbrückungshilfe Phase III: Der nachdrücklichen Forderung des Landes nach einem fiktiven Unternehmerlohn sei der Bund nicht gefolgt, daher setzt die Landesregierung das baden-württembergische Modell des Unternehmerlohns aus Landesmitteln fort. Künftig können Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen neben der Erstattung der Fixkosten einen fiktiven Unternehmerlohn erhalten.

Eigenkapitalzuschuss (Aufschlag) in der Überbrückungshilfe Phase III: Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundesregierung vom 22./23. März 2021 wurde ein ergänzendes Hilfsinstrument für die Unternehmen angekündigt, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind. Demnach wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt, den Unternehmen zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III erhalten, sofern sie im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in drei Monaten oder mehr einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50 % zu verkraften haben. Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf dann 40 Prozent pro Monat.