Arbeitsschutzverordnung: Geltende Regeln im Betrieb beachten

Trotz vielerorts guter und erprobter Hygienekonzepte haben auch Infektionsketten in Handwerksbetrieben einen Anteil am derzeit hohen Infektionsgeschehen. Deshalb möchten wir an dieser Stelle noch einmal eindringlich darauf hinweisen, in den Betrieben die in Baden-Württemberg geltenden Regelungen und Verordnungen einzuhalten. So ist während des Produktions- und Arbeitsprozesses dringend auf die Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu achten.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass

  • ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern eingehalten wird,
  • möglichst durchgehend mind. ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird
  • auf ausreichende Lüftung geachtet wird, z.B. kompletter Luftaustausch durch Stoßlüften alle 20 Minuten oder entsprechende Lüftung mit Außenluftzufuhr.

Besondere Beachtung sollte auch der Pausensituation (Vesper- bzw. Raucherpausen) zukommen. Enge Kontaktsituationen, in denen Ansteckungen stattfinden und/oder die eine Quarantäne notwendig machen, gilt es zu vermeiden. Darüber hinaus wird von Seiten der Gesundheitsämter eine regelmäßige, zweimal wöchentliche Testung möglichst aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per Antigentest ausdrücklich befürwortet. Arbeitgeber sind dazu verpflichten, ihren Beschäftigten Coronatests anzubieten und entsprechende Testungen zu ermöglichen. Die Handwerkskammer Ulm appelliert hier an alle Handwerkerinnen und Handwerker, dieses Angebot in den Betrieben auch in Anspruch zu nehmen.

Wichtig: Auch bei einem negativen Testergebnis müssen die AHA-L-Regeln weiter eingehalten werden, da der Antigentest besonders zu Beginn der Infektiosität auch noch negativ ausfallen kann.

Weitere Informationen zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier.   



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