Insolvenzrecht vor erheblichen Änderungen

COVInsAG  

Vor dem Hintergrund der einschneidenden und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie war es auf den ersten Blick erstaunlich, dass sich die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen in diesem Sommer verglichen mit den Zahlen der Vorjahre rückläufig entwickelte. Maßgeblich hierfür waren die im März verabschiedeten Regelungen des COVInsAG, die die Verpflichtung zur Antragsstellung im Fall des Eintritts eines Insolvenzgrundes zunächst bis zum 30. September 2020 aussetzte. Diese Antragsverpflichtung besteht für juristische Personen (z.B. GmbH), nicht jedoch für Einzelunternehmer oder Privatpersonen, und sie regelt, dass die verantwortlichen Personen eines Unternehmens, insbesondere der Geschäftsführer, bis spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife einen entsprechenden Eigenantrag beim Insolvenzgericht stellen muss. Aktuell werden von der Bundesregierung die erforderlichen gesetzgeberischen Schritte eingeleitet, diese Aussetzung der Antragspflicht bis zum Jahresende zu verlängern. Anderenfalls ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass im Oktober 2020 eine erhebliche Anzahl von Insolvenzanträgen die Gerichte erreicht.

Es ist jedoch unerheblich, ob im Oktober dieses Jahres oder Anfang 2021 – eine zu befürchtende Insolvenzwelle begründet, für die mit dem insolventen Unternehmer in Geschäftskontakt stehenden Vertragspartner regelmäßig die Gefahr von Forderungsausfällen und damit von wirtschaftlichen Verlusten. So sollte in den Zeiten vor und nach Ablauf der aktuellen Sonderregelungen verstärkt auf Anzeichen drohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten geachtet und entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Und auch bereits vom Schuldner geleistete Zahlungen können im Falle einer späteren Insolvenz vom Insolvenzverwalter nach den Anfechtungsvorschriften wieder zurückgefordert werden.   Detailliertere Informationen finden Sie hier.

Restschuldbefreiung nach drei Jahren  

Eine weitere Neuregelung, die sich voraussichtlich stark auf die Anzahl der Neuinsolvenzen auswirken wird, tritt ebenfalls zum 01. Oktober 2020 in Kraft: Bei Insolvenzverfahren, bei denen auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, tritt diese zukünftig bereits nach drei Jahren ab Verfahrenseröffnung ein.  Bei überschuldeten natürlichen Personen – hierzu zählen neben Verbrauchern auch Selbstständige oder ehemals Selbstständige – werden Insolvenzanträge in aller Regel verbunden mit dem Antrag auf die persönliche Restschuldbefreiung gestellt. Bisher mussten die Schuldner für einen Zeitraum von sechs Jahren die pfändbaren Teile ihres Einkommens zugunsten der Insolvenzgläubiger abtreten. Nur wenn bestimmte Anteile an den Verfahrenskosten und den Insolvenzforderungen erfüllt wurden, war eine Verkürzung auf fünf bzw. drei Jahre möglich. Nunmehr wird die Befreiung von den Verbindlichkeiten nach drei Jahren der Regelfall, unabhängig davon, ob oder wieviel im Verfahren zur Verteilung gekommen ist. Dies dürfte ebenfalls zum Anstieg der Eigenanträge auf Insolvenzeröffnung führen, da das zukünftige Verfahren als deutlich schuldnerfreundlicher eingestuft werden kann.