Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustnachweis möglich

Wichtige Vereinfachung seit dem 2. Februar 2021 von der insbesondere kleinere Unternehmen rückwirkend profitieren.

Die Europäische Kommission hat ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie am 28. Januar 2021 erneut verlängert und erweitert. Insbesondere wurde die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro).

Dies schafft den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen nun auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewähren zu können. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten.

Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt.

Näheres dazu finden Sie hier.