Was zur Öffnung des Friseurbetriebs zum 1. März 2021 gilt

  • Öffnen dürfen Friseurbetriebe.
  • Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen ebenfalls öffnen. Barbershops ohne Eintragung in die Handwerksrolle sind nicht von der Lockerung umfasst.
  • Voraussetzung für die Leistung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kunden innerhalb eines Zeitfensters.
  • Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben, föhnen. Da Bartschneiden, Rasuren, kosmetische Leistungen oder sonstige face-to-face-Behandlung nur ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, dürfen diese Leistungen nicht vorgenommen werden.
  • Kunden und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • Arbeitsschutzbestimmungen der Berufsgenossenschaft.

Was ist zu tun, wenn die Vorgabe der Mindestquadratmeterfläche pro Person nicht eingehalten werden kann?    

Auch für Friseursalons gilt nach § 2 Absatz 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m2 pro Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Die Einhaltung der Mindestfläche von 10 m2 gilt sowohl für Kundinnen und Kunden als auch für Beschäftigte. Denn für die Bewertung des Infektionsrisikos sind alle Personen einzubeziehen, die sich gleichzeitig in einem Raum befinden.  

Wenn es jedoch z.B. aufgrund einer geringen Größe des Salons nicht möglich ist, die Mindestfläche pro Person einzuhalten, muss durch die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen – wie z.B. intensives Lüften und durchgängiges Tragen von medizinischen Gesichtsmasken bzw. höherwertiger Atemschutzmasken ein gleichwertiger Schutz der Beschäftigten hergestellt werden.  

Die praktische Ausbildung im Salon soll weiterhin ermöglicht werden. Wird durch die Anwesenheit von Auszubildenden die erforderliche Mindestfläche zeitweise unterschritten, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Es wird empfohlen für den Zeitraum, in dem die Mindestfläche nicht eingehalten werden kann, zusätzlich zu den anderen getroffenen Schutzmaßnahmen FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken zu verwenden.  

Nähere Informationen finden Sie hier.

Welche Friseurdienstleistungen sind erlaubt?

Der zulässige Leistungskatalog von Friseurbetrieben ist weiterhin auf das Mindestmaß der Grundbedürfnisse beschränkt. Erlaubt ist das Haare waschen, schneiden, färben, föhnen, legen und die Durchführung einer Dauerwelle. Alle darüber hinausgehenden Leistungen sind weiterhin untersagt.



Telefon 0731 1425-6115
k.tausch@hwk-ulm.de