Seit 1. April 2018 gilt eine neue Meldepflicht
Inhaber eines Handwerksbetriebs, die ihren Befähigungsnachweis für das Führen eines eigenen Unternehmens – den Meistertitel – erst später erlangen und bis dahin einen Betriebsleiter mit dieser Befähigung beschäftigen, sind dann auch pflichtversichert. Betriebsinhaber müssen derartige Betriebsänderungen sowie ihren nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises selbst dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden, denn die Handwerksverordnung sieht keine Verpflichtung, den nachträglichen Erwerb des Meistertitels in die Handwerksrolle einzutragen.
Die aktuellsten Informationen und Rechtsprechungen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung und beim ZDH.