Ablehnung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

Weil ein Sachverständige auf Kritik an seinem Gutachten unangemessen und unsachlich reagierte, wurde er aufgrund Befangenheit abgelehnt.

Hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2022; Az.: 13 W 114/21:

Der Sachverständige wurde in einer Streitigkeit über eine Werklohnforderung gerichtlich bestellt. Hierauf fertigte er sodann sein Gutachten an.

Das Ergebnis wurde seitens einer der Parteivertreter scharf, aber dennoch sachlich kritisiert.

Insbesondere rügte der Parteivertreter, dass der Inhalt des Gutachtens unvollständig sei und deshalb ergänzt werden müsste.

Daraufhin beschwerte sich der Sachverständige schriftlich beim vorsitzenden Richter und bat ihn um Befreiung von der Gutachtenerstellung. Die schriftliche Beschwerde wurde seitens des Richters an die beiden Parteien weitergeleitet, woraufhin einer der Parteivertreter Antrag auf Ablehnung stellte und zeitgleich um Versagung der Sachverständigenvergütung.

Die Partei hatte Grund zur Annahme, dass der Sachverständige, der aufgrund der Kritik an seinem Gutachten sowohl unangemessen als auch unsachlich reagierte, nicht neutral bewerten würde. 

Tatsächlich wurde eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch das Gericht bejaht.

Ein Vergütungsanspruch steht dem Sachverständigen ebenfalls nicht zu, mangels bestimmungsgemäßer Verwertbarkeit seiner erbrachten Leistung. 

Wird die Schwelle zu einer angemessenen Reaktion auf die Kritik einer Partei am Gutachten deutlich überschritten, verhält sich der Sachverständige damit unprofessionell. Seine Reaktion ist als grob fahrlässig einzustufen und die Vergütung des Sachverständigen ist zu versagen.



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