Kürzung der Stundenzahl nur mit nachvollziehbarer Begründung

Angaben des Sachverständigen zur Stundenzahl sind zur Abrechnung objektiv erforderlich. Will der Anweisungsbeamte bei der Abrechnung eine Kürzung der, in der Rechnung eines Sachverständigen angegebene Stundenzahl vornehmen, muss er dies nachvollziehbar begründen können. Überhaupt besteht ein Anlass zur Nachprüfung der angegebenen Stundenzahl nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Im Fall der Entscheidung des SG Detmold (Az.: S 2 KR 2053/19) hatte der Anweisungsbeamte die angegebene Stundenzahl ohne Angabe von Gründen um eine Stunde gekürzt. Diese Kürzung wurde durch das prüfende Gericht mit folgender Begründung für rechtswidrig erklärt: „Irgendwelche Ausführungen dazu, an welchen Stellen der Gutachter bei der Bearbeitung gleichsam Zeit liegen gelassen habe, getrödelt habe, unnötige Prüfungen vorgenommen habe oder dergleichen liegen nicht vor“.



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