Keine Vergütung bei nicht verwertbaren Vorarbeiten

Der gerichtliche Auftrag lautete die Ursache von 7 Mängelsymptomen an einem Kfz zu begutachten und die Ursachen zu ermitteln. Zudem sollte festgestellt werden, ob die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorgelegen haben und eine Errechnung der Reparaturkosten erfolgen. Im Beweisbeschluss war ein Kostenvorschuss von € 5.000 festgelegt worden. Die Prozesspartei rügte, dass dem Sachverständigen die notwendige fachliche Qualifikation fehle und er nicht über die erforderlichen  Diagnosegeräte verfüge. Daraufhin gab der Sachverständige den Auftrag zurück und verlangte für bereits eingeleitete Untersuchungen, die sich allerdings auf Probefahrten – auch ins Ausland und unter Mitnahme von Privatpersonen – beschränkten, einen Betrag in Höhe von € 3.540. Allein die gefahrenen Probefahrten erstreckten sich auf 5.300 Km. Die Vorinstanz hatte die Vergütung bereits auf Null festgesetzt, weil der Sachverständige die Vorgaben des Beweisbeschlusses nicht erfüllt habe und der Tätigkeitsbericht zu diesen Fahrten nicht verwertbar gewesen sei. Den Einwand des Sachverständigen, die Probefahrten seien notwendig gewesen, um die Fahrzeugmängel festzustellen, ließ das Gericht nicht gelten.



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