Fotos in der Anlage sind Teil des Gutachtens

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG werden für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos, der nicht Teil des schriftlichen Gutachtens ist, € 0,50 erstattet. Zusätzliche Kosten für den Ausdruck werden nicht nach § 12 JVEG ersetzt, sondern lediglich im Rahmen der Erstattung der Kopierkosten nach § 7 Abs. 2 JVEG. Ausgehend vom allgemeinen Sprachverständnis bestehen keine Bedenken, als „schriftliches Gutachten“ das von dem Sachverständigen aufgrund des Auftrags gefertigte Gesamtdokument einschließlich aller Anlagen und Fotodokumentationen anzusehen und nicht weiter zwischen dem eigentlichen Gutachtentext und seinen Anlagen zu differenzieren (LG Siegen, 30.01.2023, 2 O 128/22).



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