Darauf muss bei Ferienjobs geachtet werden

Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferienzeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Handwerksbetriebe können von Ferienjobbern profitieren und personelle Engpässe während der Urlaubszeit überbrücken oder sogar zukünftige Auszubildende anwerben.

Wichtige Regelungen, die dabei einzuhalten sind enthält das Jugendschutzgesetz:

Danach dürfen Kinder zwischen 13 und 15 Jahren nur in geringem Umfang als Ferienjobber eingesetzt werden. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die vollzeitschulpflichtig sind, können mit Erlaubnis der Eltern hingegen in den Schulferien bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden.

In dieser Zeit dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche grundsätzlich an fünf Tagen pro Woche von 6 bis 20 Uhr für maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Ausnahmen gelten beispielsweise für 16- und 17-jährige, die einen Ferienjob in mehrschichtigen Betrieben und Bäckereien haben. 13- oder 14-jährige Kinder dürfen maximal zwei Stunden am Tag und nicht nach 18 Uhr mit leichter und für diese Kinder geeigneter Arbeit betraut werden (zum Beispiel: Zeitungen austragen).

Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden muss dem Ferienjobber eine Pause von einer Stunde gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Besonders wichtig ist die Sicherheitsunterweisung vor Arbeitsbeginn. Gefährliche und schwere Arbeiten sind verboten.

Ferienjobs sind in der Regel befristet (sog. kurzfristige Beschäftigungen). Das muss aber vor der Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart sein. Der Vertrag sollte Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung regeln. Zudem muss die gesetzliche Höchstdauer der kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden. Diese beträgt maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr.

Grundsätzlich findet das Mindestlohngesetz Anwendung. Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktikanten und solche, deren Praktikum der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dienen und 3 Monate nicht überschreitet.



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