Neue BGH-Entscheidung zu den Anforderungen einer Rechnung bei vereinbarten Stundenlohnarbeiten

(BGH, Beschluss vom 01. Februar 2023 – VII ZR 882/21)

Im Fall gab es Streit über eine Vereinbarung von Malerarbeiten auf Stundenlohnbasis. Der Auftragnehmer erstellte mehrere Rechnungen, die nach Beendigung der Arbeiten in einer Schlussrechnung zusammenfasst wurde. Die Parteien waren sich im Nachgang über die Anzahl der in der Rechnung gestellten Arbeitsstunden uneinig.  

In der Schlussrechnung wurde aufgeführt, wie viele Stunden für die jeweils einzelnen Malerarbeiten an den beauftragten Reihenhäusern aufgewendet wurden. Nicht darin enthalten waren jedoch Angaben, wann und welche Mitarbeiter bestimmte Arbeiten an den Häusern getätigt haben. Der Auftraggeber war zudem der Auffassung, dass auch für Mangelbeseitigungsarbeiten aufgewendete Stunden in Rechnung gestellt wurden.

Der Auftraggeber leistete daher nur eine Teilzahlung. Den restlichen Vergütungsanspruch machte der Auftragnehmer klageweise geltend. Sowohl vor dem Landgericht München als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Klage keinen Erfolg. Das OLG München wies die Klage mit der Begründung ab, dass die geleisteten Arbeiten nicht nachvollziehbar und substantiiert vom Auftragnehmer dargelegt wurden. Der BGH, hob den Beschluss des OLGs jedoch auf und verwies die Rechtssache zur Neuentscheidung zurück.

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten die Minimalanforderungen eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs erfülle. Der Auftragnehmer muss nur darlegen und beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln sind. Eine solche Aufschlüsselung muss vom Betrieb nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung vertraglich vereinbart haben. Nach Auffassung des BGHs ist es zudem Aufgabe des Auftraggebers, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergeben und sich eine Stundenlohnbegrenzung ergibt. Dem Auftraggeber obliegt zudem die Darlegungslast hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den abgerechneten Stunden um Nachbesserungsarbeiten handelt.

Der Fall zeigt, dass eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung in Bezug auf den Umfang der in der Abrechnung zu machenden Stundenlohnarbeiten ratsam ist, um Unklarheiten zu vermieden. Betriebe sollten daher ein Interesse an einer detaillierte Aufschlüsselung der von ihnen geleisteten Arbeiten haben, die als Nachweis bei Unstimmigkeiten mit dem Kunden dienen können.



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