Handwerker muss über Widerrufsrecht aufklären

Schließt ein Handwerker außerhalb seiner Geschäftsräume einen Auftrag ab, muss er seinen Kunden über das Widerrufsrecht unterrichten. Andernfalls kann der Kunde den Auftrag widerrufen, ohne für bereits entstandene Kosten aufkommen zu müssen – auch wenn die Arbeiten längst erledigt wurden. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil erneut bekräftigt.

Im zu entscheidenden Fall schloss ein Verbraucher mit einem Handwerksbetrieb einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses ab. Das Unternehmen versäumte es jedoch, ihn über das Widerrufsrecht aufzuklären. Dieses steht Kunden grundsätzlich während 14 Tagen zu, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerksbetriebes abgeschlossen wurde.

Nachdem der Handwerker seine vertraglichen Leistungen erbracht hatte, legte er dem Kunden die Rechnung vor. Dieser bezahlte nicht, sondern widerrief den Vertrag. Der Kunde machte geltend, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Vergütung habe, da es der Betrieb versäumt habe, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Das mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Essen hatte jedoch Zweifel, ob diese geltende Rechtslage verhältnismäßig im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie ist und legte den Sachverhalt dem EuGH vor. Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung des abgeschlossenen Vertrags ausübt könnte dieser einen Vermögenszuwachs erlangen, was dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung, zuwiderliefe.

Der Gerichtshof verwies jedoch auf die hohe Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz. Beim Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen ist der Verbraucher möglicherweise psychisch stärker unter Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt. Der hohe Verbraucherschutz geriete in Gefahr, falls zugelassen würde, dass einem Verbraucher in der Folge seines Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags Kosten entstehen könnten.

Das EuGH-Urteil verdeutlicht nochmals, wie wichtig es ist, fehlerfrei über die Verbraucherrechte aufzuklären. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Kunden von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und der Unternehmer keinerlei Kompensation für bereits getätigte Aufwendungen erhält. Diese Gefahr wird zudem noch dadurch vertieft, dass ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt – mit der Konsequenz, dass der Verbraucher seinen Widerruf zwölf Monate und 14 Tage lang erklären kann.

Um dies zu verhindern, sollten Betriebe gemäß § 312 f BGB die zur Verfügung zu stellenden Informationen in Papierform bzw. mit Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, ein Hinweis auf der Webseite genügt dagegen nicht) übermitteln. Bei Fernabsatzverträgen muss die Zustimmung zur papierlosen Übermittlung nicht gesondert eingeholt werden. Welche Informationen der Handwerksunternehmer dem Verbraucher für eine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen muss, legt Art. 246a EGBGB fest. Als Hilfestellung sind in der Anlage zum EGBGB Musterformulare für das Widerrufsrecht abgedruckt (zum Beispiel https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_253anlage_1.html).



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