Arbeitnehmerüberlassung am Bau

Aufgrund stetig steigendem Fachkräftemangel behelfen sich viele Betriebe mittels Ver- und Entleihen von Mitarbeitern. Worauf zu achten ist und welche Besonderheiten im Bauhauptgewerbe gelten, soll nachfolgend näher erläutert werden:

Damit ein Verleihen von Arbeitskräften ordnungsgemäß erfolgen kann, müssen nachstehende Punkte eingehalten werden:

  •  Der verleihende Betrieb benötigt eine Verleiherlaubnis (zuständig hierfür ist die Agentur für Arbeit in Nürnberg, Kiel und Düsseldorf)
  •  Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter besteht ein wirksames Arbeitsverhältnis
  •  Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird ein schriftlicher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen
  •  Eine Überlassung ist auf die Dauer von maximal 18 Monaten beschränkt (Abweichungen können sich aus Tarifverträgen ergeben)

Bei fehlenden Voraussetzungen oder gar einer fehlenden Verleiherlaubnis können Geldbußen bis zu € 30.000 drohen.

Ferner ist zu beachten: Verleiher dürfen Handwerksbetrieben, die dem Bauhauptgewerbe angehören, keine Arbeitskräfte für Arbeiten überlassen, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Dies bedeutet, dass eine Zeitarbeitsfirma keinen Bauhilfsarbeiter an einen Dachdeckerbetrieb verleihen darf, sie darf dem Dachdeckerbetrieb jedoch Mitarbeiter für Bürotätigkeiten zur Verfügung stellen, sofern eine entsprechende Genehmigung vorliegt.

Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn ein Verleihen im Rahmen der Kollegenhilfe zwischen einzelnen Handwerksbetrieben, aber auch zwischen Handwerks- und IHK-Betrieben stattfindet.

Voraussetzung hierfür ist, dass der verleihende Betrieb weniger als 50 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt und eine Überlassung des Arbeitnehmers zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung angestrebt wird. Dazu beschränkt sich die Arbeitnehmerüberlassung auf 12 Monate. Für jeden zu überlassenden Arbeitnehmer muss zudem zwingend eine vorherige Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen.

Letztlich sollte auch hier ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausgestaltet werden, insbesondere um eine klare Abgrenzung zu Werkverträgen zu erzielen. Während beim Werkvertrag ein Werk geschuldet wird, werden bei der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer entliehen, die ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.

Um horrende Geldbußen zu vermeiden, sollten vor einer Ver- oder Entleihe von Arbeitern ausreichend Informationen eingeholt werden. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine Rücksprache mit der Agentur für Arbeit.



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