Änderungen im Bundesfernstraßenmautgesetz: Einführung der CO2-Maut zum 1. Dezember 2023 und der Maut über 3,5 Tonnen zum 1. Juli 2024

Bezugnahme auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm)

In der neuen Fassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ (= „zulässiges Gesamtgewicht (zGG)“) Bezug genommen, sondern die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm) bildet ab 1. Dezember 2023 die Grundlage zur Beurteilung, ob ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugzug in die Mautpflicht fällt. Das kann für einige Handwerksbetriebe Probleme schaffen, die in der Vergangenheit aus unterschiedlichen Gründen „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert haben, um unter die Grenze von 7,5 t zu kommen. Diese Ablastung ist in den Fahrzeugpapieren meist nur unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Es gibt auch Fälle, in denen die Eintragung unter F.1. erfolgte. Wenn die Modifikation lediglich unter F.2. erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe ab Gültigkeit des Gesetzes in den Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten. In diesem Fall wäre ab 1. Dezember 2023 bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten. Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im angesprochenen Gewichtsbereich verfügen, sollten schnellstmöglich klären, ob sie zukünftig in die Mautpflicht fallen oder innerhalb einer schon bestehenden Mautpflicht Änderungen eintreten, durch die sie in eine höhere Gewichtsklasse eingeordnet werden. Toll Collect hat für bereits registrierte Fahrzeuge, bei denen bisher keine tzGm hinterlegt ist, die Gewichtsangabe aus dem Feld zGG in das neue Feld tzGm übernommen. Betriebe sollten überprüfen, ob dies korrekt ist.   Eine weitere Änderung ist, dass die technisch zulässige Gesamtmasse des gesamten Fahrzeugzuges als Beurteilungsgrundlage für die Höhe der Maut gilt. Nunmehr wird als Voraussetzung für den Eintritt der Mautpflicht jedoch Bezug auf das Motorfahrzeug, d. h. das Zugfahrzeug  genommen: Eine Mautpflicht kann nur eintreten, wenn das Motorfahrzeug über 3,5 Tonnen tzGm aufweist. Nur dann wird auch die Gesamtmasse des Gesamtzuges ermittelt.

  • Auf den Seiten von Toll-Collect befinden sich u. a. Erklärvideos

CO2-Komponente

Die Bundesfernstraßenmaut wird für den Bereich ab 7,5 t tzGm ab dem 1. Dezember 2023 zudem um eine sogenannte CO2-Komponente erweitert. Bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung nach dem 30. Juni 2019 und der Emissionsklasse Euro VI ist die Höhe der Maut von der sogenannten „CO2-Klasse“ abhängig. Diese Fahrzeuge werden von Toll Collect automatisch in die ungünstigste CO2-Klasse 1 eingestuft. Diese Einstufung sollte vom Fahrzeughalter überprüft und ggf. korrigiert werden. Für Verbrenner-Lkw, die vor dem 1. Juli 2019 zugelassen wurden, ist die Klasse 1 stets korrekt.

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Ausblick: Ausdehnung der Maut auf den Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t tzGm und Handwerkerausnahme

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) setzt sich für eine praxisgerechte Auslegung der Handwerkerausnahme ein, wenn ab voraussichtlich 1. Juli 2024 die Maut auch auf den Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t tzGm ausgedehnt wird. Nach bisheriger Planung wird es für alle Handwerksbetriebe die Möglichkeit geben, sich vorab bei Toll Collect als „mautbefreit“ eintragen zu lassen, um die regelmäßige Zustellung von Klärungsschreiben von zu vermeiden. Dazu sollen rechtzeitig noch ausführliche Handreichungen vorgelegt werden.