Alkohol am Arbeitsplatz – und nun auch noch Cannabis?

Es tritt häufiger als zunächst einer denken mag auf, dass Alkohol am Arbeitsplatz zu einem Problem führt. Missbräuchlicher und übermäßiger Alkoholkonsum von Mitarbeitern kann nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Der Gesetzgeber lässt Arbeitgeber weitestgehend ratlos zurück. Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz gibt es kaum. So gibt es kein Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz und schon gar nicht für die Mittagspause. Einerseits ermöglicht dies einen freien Umgang seitens des Arbeitgebers, inwiefern Alkohol am Arbeitsplatz toleriert wird. So ist es – wohl gerade auch in handwerklichen Berufen – eher verbreitet zur Mittagspause oder am Nachmittag „ein Bierle zum Vesper“ zu genießen. Andererseits entstehen hierdurch Unsicherheiten, welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber bei spürbarem Alkoholkonsum eines Mitarbeiters? Denn ganz aus der Verantwortung nehmen kann sich der Arbeitgeber an dieser Stelle nicht.

Sofern der Arbeitgeber das „Vesper-Bierle“ toleriert, steht dem nichts entgegen. In diesem Fall obliegt die Entscheidung, ob Alkohol während der Arbeitszeit konsumiert wird beim Arbeitnehmer. Dennoch trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Beeinträchtigt der Alkoholkonsum die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers deutlich, so muss der Arbeitgeber handeln und den betreffenden Arbeitnehmer nach Hause schicken, um Gefahren für ihn und Kollegen zu vermeiden.

Soll der Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz dagegen gezügelt werden, ist eine betriebliche Regelung erforderlich. Auf diesem Weg kann der Arbeitgeber bspw. ein gänzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz aussprechen. Wichtig ist, die betriebliche Regelung für alle Arbeitnehmer zu treffen. Wird nur speziellen Mitarbeitern der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz untersagt, kann eine Ungleichbehandlung vorliegen. Generell gilt wohl, dass mit der Thematik „Alkohol am Arbeitsplatz“ sensibel umzugehen ist. Wird Alkohol im Betrieb toleriert, sollte der Arbeitgeber dennoch ein klares Augenmerk darauf haben, wie sich der Konsum auf das Betriebsklima und die Arbeitsleistungen auswirken.

Und wie ist das nun mit dem teilweise legalisiertem Konsum von Cannabis? Es wird davon auszugehen sein, dass hier dieselben Grundsätze gelten wie oben zu Alkohol am Arbeitsplatz dargestellt. Möchten Sie als Arbeitgeber den Konsum von Cannabis in Ihrem Betrieb untersagen, ist jetzt Handeln angesagt. Gerne können Mitgliedsbetriebe die Rechtsberater der Handwerkskammer Ulm zur Frage der Umsetzung eines Verbots oder dem Umgang mit dieser Thematik kontaktieren.



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