Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe wurde nun entschieden, dass auch bei einer coronabedingten, zwangsweisen Betriebsschließung die Gewerberaummiete grundsätzlich gezahlt werden muss. Eine pandemiebedingte Betriebsschließung stelle keinen Mietmangel dar, der zur Einbehaltung der vereinbarten Miete berechtigte, so das Gericht.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: führt die Forderung der Miete zu einer Existenzvernichtung oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens und erlaubt auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung, so kann dies unter Prüfung aller Umstände (Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen durch Kurzarbeit…) zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen. Es erfolgt dann eine Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.